Die-Besteuerung-ausländischer-Einkünfte-aus-REITs

Die Besteuerung ausländischer Einkünfte aus REITs

Inhaltsverzeichnis

Vorwort von Torsten Tiedt

REITs erfreuen sich aufgrund der hohen Dividenden zunehmender Beliebtheit. Und auf Anfrage der Aktienfinder-Community hat die Consorsbank dankenswerterweise unsere Wunsch-REITs sparplanfähig gemacht, so dass wir nun über die Aufnahme eines REITs in das Starterdepot abstimmen können. Allerdings sind REITs sowie deren steuerliche Behandlung vielen Anlegern noch unbekannt. Auf Anfrage hat sich Luis Pazos, anerkannter Autor und Spezialist für Hochdividendenwerte, zu einem Einführungsartikel in das Thema REITs bereit erklärt.

Lieber Luis, vielen Dank!

Inhaltsverzeichnis

Zu Luis Pazos

Luis Pazos wurde 1974 im Rheinland geboren und lebt in Südniedersachsen. Der Manager, Buchautor und Finanzblogger handelt seit 1994 ein breites Spektrum von Wertpapieren an den weltweiten Börsenplätzen. Sein Spezialgebiet sind passive Einkommensstrategien mit Hochdividendenwerten. Hierzu hat er mit „Bargeld statt Buchgewinn“ und „Geldanlage in REITs“ zwei Standardwerke zum Thema verfasst. Erfahrungen und Fachwissen teilt Luis Pazos regelmäßig mit allen Lesern seines Finanzblogs – in dieser Form ein einzigartiges Angebot im deutschsprachigen Raum. Neugierig geworden? Dann tragen Sie sich kostenlos und unverbindlich für den zehnteiligen Einführungskurs ein, die Angabe einer E-Mail-Adresse genügt.

Die Besteuerung ausländischer Einkünfte aus REITs

Von Luis Pazos

Früher oder später dürfte jeder ausschüttungsorientierte Anleger auf Real Estate Investment Trusts (REITs) stoßen. Hierbei handelt es sich um börsennotierte Aktiengesellschaften, die im Bereich der Erschließung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Immobilien sowie im Hypothekengeschäft tätig sind und einen besonderen Rechtsstatus innehaben. Dieser lockt meist mit steuerlichen Vergünstigungen, im Gegenzug müssen REITs ihren Anteilseignern gegenüber bestimmte Mindestausschüttungsquoten erfüllen. In der Summe führt das zu attraktiven Dividendenrenditen, die sich im Mittel zwischen fünf und zehn Prozent pro Jahr bewegen. Zudem werden die Auszahlungen meist quartalsweise, bisweilen gar monatlich vorgenommen – eine interessante Alternative zu Mieterträgen aus Direktbeteiligungen.

Vorzüge und vermeintliche Nachteile

Ausgehend von den USA, die aktuell etwa 50 Prozent der weltweiten Marktkapitalisierung des Sektors stellen, hat sich die Anlageklasse ab 1960 auf etwa vierzig Länder ausgedehnt, die den REIT-Status gesetzlich verankert haben. Selbst Deutschland kennt mit dem Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG) eine entsprechende Rechtsgrundlage. Gleichwohl stehen Anlegern hierzulande lediglich fünf Vertreter der Wertpapiergattung zur Verfügung, was unter anderem an den Einschränkungen liegt, die der Gesetzgeber den Gesellschaften auferlegt hat. So dürfen deutsche REITs beispielsweise nicht in Wohnimmobilien investieren.

Interessierte Investoren kommen also, zumindest sofern sie ihr REIT-Portfolio breit aufstellen möchten, nicht um ausländische Papiere herum. Und damit hält notwendigerweise auch das internationale Steuerrecht Einzug in ihre Investitionsentscheidungen, was erfahrungsgemäß zahlreiche Anleger ob der bürokratischen Schreckgespenste von einem entsprechenden Wertpapierkauf abhält. Völlig zu Unrecht, wie ich nachfolgend exemplarisch dokumentieren möchte. Denn tatsächlich ist der zusätzliche Aufwand zu vernachlässigen, sofern einige wenige Grundsätze beachtet werden. Und auch finanziell stellen sich Anleger keineswegs schlechter, sondern letztlich absolut gleich.

Die zwei Ebenen der Besteuerung

Bei REITs sind wie bei allen Wertpapieren auch zwei Ebenen der Besteuerung zu unterscheiden: Die Besteuerung auf Ebene des Unternehmens, hier also des REITs, sowie die Besteuerung auf Ebene des Anlegers. Eine grundsätzliche Gemeinsamkeit aller REITs ist wie oben erwähnt die der Steuerbefreiung auf Unternehmensebene. Während „normale“ Aktiengesellschaften auf ihre (Jahres-)Überschüsse Körperschaftssteuer und hierzulande Gewerbesteuer zahlen müssen, sind REITs davon teilweise bis vollständig ausgenommen.

Beispiel: Die deutsche XYZ-AG erwirtschaftet einen zu versteuernden Jahresüberschuss von 100 Millionen Euro. Auf diesen Betrag muss sie 15 Prozent Körperschaftssteuer und 15 Prozent Gewerbesteuer abführen, unabhängig davon, ob sie ihn ausschüttet oder einbehält (thesauriert). Ihr verbleiben also nach Steuern 70 Millionen Euro. Werden diese nun ausgeschüttet, müssen Empfänger hierauf in der Regel 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag (ohne Kirchensteuer) zahlen. Netto kommen bei ihnen also nur rund 52 Millionen Euro an. Anders sieht die Rechnung für den US-amerikanischen ABC-REIT aus. Auch er erzielt einen wechselkursbereinigten Jahresüberschuss von 100 Millionen Euro, ist jedoch auf Unternehmensebene von jeglicher Gewinnbesteuerung befreit. Die Mittel können daher ungeschmälert ausgeschüttet werden. In Deutschland veranlagte Anleger zahlen hier lediglich die 26,375 Prozent Abgeltungssteuer.

Bei den Anteilseignern des ABC-REITs erhöht sich das Vermögen nach Steuern also um etwa 74 Millionen Euro. Das sind rund 5,2 Prozent mehr als der gesamte Jahresüberschuss der XYZ-AG nach Steuern beträgt beziehungsweise 42,9 Prozent mehr, als ein Aktionär der XYZ-AG an Dividende nach Steuern erzielt.

In den allermeisten Ländern werden die Erträge von REITs tatsächlich ohne vorherigen Steuerabzug an die Anleger ausgeschüttet. Die Besteuerung der Dividenden erfolgt dann ausschließlich als Einkommen aus Kapitalvermögen auf Ebene des Anlegers. Für in Deutschland veranlagte Investoren wird nach Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1.602 Euro für Verheiratete die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent auf den ausgeschütteten Betrag erhoben. Auf diese 25 Prozent wird dann noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer von, je nach Bundesland, 8 oder 9 Prozent draufgeschlagen. Die Gesamtbelastung beträgt also mindestens 26,375 Prozent und höchstens 27,9951 Prozent.

Beispiel: Anleger A ist unverheiratet und konfessionslos. Mit seiner REIT-Strategie fließen ihm 3.000 Euro Dividendeneinnahmen pro Jahr zu. Weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt er nicht. Im Rahmen der steuerlichen Veranlagung kann er zunächst den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro von den 3.000 Euro Dividendeneinkünften abziehen. Es verbleibt ein zu versteuernder Betrag von 2.199 Euro. Hiervon muss A 26,375 Prozent Abgeltungssteuer, also 579,99 Euro, an den Fiskus abführen. Seine Nettodividende beträgt 2.420,01 Euro.

Unter die am 01. Januar 2018 in Kraft getretene Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) fallen REITs übrigens nicht. Denn entweder handelt es sich um innerhalb der Europäischen Union (EU) beheimatete oder verwaltete REITs, dann sind sie ausdrücklich vom neuen Gesetz ausgenommen. Oder aber es handelt sich um außerhalb der EU beheimatete und verwaltete REITs, dann fallen sie per Definition nicht unter die Zuständigkeit der EU-Richtlinie, auf die sich das neue Gesetz bezieht.

Vorsicht! Ein Übermaß an Dividenden kann zu chronischen Rückenschmerzen führen!
Vorsicht! Ein Übermaß an Dividenden kann zu chronischen Rückenschmerzen führen!

Die ungeliebte ausländische Quellensteuer

Zwischen der Besteuerung auf Unternehmens- und Anlegerebene hat sich jedoch noch eine besonders unbeliebte Steuerart etabliert: Die ausländische Quellensteuer. So wird bei im Ausland ansässigen Aktiengesellschaften an der Zahl- oder Verrechnungsstelle selbst, eben an der Quelle, von allen Ausschüttungen automatisch eine Steuer einbehalten und an den Fiskus des jeweiligen Domizils abgeführt. Dieser möchte mit der Maßnahme natürlich verhindern, dass gänzlich unversteuerte Einkünfte aus dem eigenen Hoheitsgebiet abfließen.

Die Quellensteuersätze können dabei höchst unterschiedlich ausfallen. So erheben beispielsweise sowohl Großbritannien als auch Singapur keine Quellensteuer, wenn es sich bei dem Empfänger um eine im Ausland steuerpflichtige Person handelt. Im Gegensatz hierzu verlangen die USA eine Quellensteuer von 15 Prozent, Kanada 15 bis 25 Prozent, Australien und Frankreich sogar bis zu 30 Prozent. Bisweilen wird die Ausschüttung in mehrere Komponenten gesplittet, auf die unterschiedliche Quellensteuersätze fällig werden (so zum Beispiel in Australien).

Beispiel: Der US-amerikanische ABC-REIT schüttet an Anleger A 110 US-Dollar aus. Da A in Deutschland beheimatet ist, behält die Verrechnungsstelle gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA 15 Prozent Quellensteuer ein und überweist diese an das US-amerikanische Finanzamt. Dem Depotkonto von A werden 93,50 US-Dollar gutgeschrieben. In seiner Dividendenabrechnung findet A die Höhe der Bruttodividende, Quellensteuer und Nettodividende dokumentiert. Sie dient ihm, sofern erforderlich, auch als Nachweis gegenüber seinem zuständigen Finanzamt.

In ausländischer Währung zugeflossene Dividenden sind im Rahmen der steuerlichen Veranlagung gegenüber dem deutschen Fiskus übrigens stets in Euro auszuweisen. Hierbei gilt der Wechselkurs zum Tag der Gutschrift. Sofern Anleger also die Ausschüttungen nicht unmittelbar in Euro tauschen, können sie sich abhängig vom Wechselkursverlauf bis zur Berechnung der fälligen Einkommenssteuer besser oder schlechter stellen, je nachdem ob der Euro gegenüber der Anlagewährung gefallen oder gestiegen ist.

Inländische und ausländische Broker

In Deutschland steuerpflichtige Anleger können die gezahlten Quellensteuern entsprechend den jeweiligen DBA auf die fällige Abgeltungssteuer anrechnen lassen. Dies sind in der Regel bis maximal 15 Prozent, womit derzeit die meisten bedeutenden REIT-Märkte abgedeckt werden können, ohne doppelt zur Kasse gebeten zu werden beziehungsweise komplizierte Erstattungsverfahren zu durchlaufen. Der über den anrechenbaren Anteil hinausgehende Quellensteuerabzug kann zwar gemäß DBA zurückgefordert werden. Je nach Land sind aber spezielle und teils kostenpflichtige Bescheinigungen nötig, die den bürokratischen und finanziellen Aufwand deutlich erhöhen können.

Zudem kann die Erstattung je nach Land unterschiedlich lange dauern. So überweist der Schweizer Fiskus entsprechende Beträge innerhalb weniger Wochen. Berüchtigt sind hingegen die italienischen Behörden, die sich schon mal mehrere Jahre mit der Rückzahlung Zeit lassen. Aus diesem Grund sowie dem damit verbundenen administrativen Mehraufwand schließe ich für mich Anlagen aus, bei denen diese Verfahren nötig ist, um die zu viel gezahlte Quellensteuer erstattet zu bekommen.

Beispiel: Bei einem angenommenen Wechselkurs von 1,10 US-Dollar je Euro ist Anleger A (siehe oben) eine Bruttodividende in Höhe von 100 Euro zugeflossen. Hiervon wurden bereits 15 Euro Quellensteuer einbehalten beziehungsweise 85 Euro als Nettodividende ausbezahlt. Da A seinen Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft hat, unterliegt die Bruttodividenden in voller Höhe der Abgeltungssteuer. Diese beträgt folglich 26,38 Euro abzüglich der anrechenbaren und bereits gezahlten Quellensteuer von 15 Euro. Damit verbleibt eine Steuerschuld gegenüber dem deutschen Fiskus in Höhe von 11,38 Euro.

Inländische Depotbanken nehmen die Anrechnung übrigens automatisch vor. Sie ermitteln auch die gegebenenfalls fällige Abgeltungssteuer und führen diese direkt an das Finanzamt ab. Bei ausländischen Depotbanken muss der Anleger dies Bruttodividenden sowie darauf erhobenen Quellensteuern selber ermitteln und in die Anlage KAP der Steuererklärung übertragen. Kundenfreundliche Broker stellen das entsprechende Zahlenwerk bereits in Euro umgerechnet zur Verfügung. In diesem Fall beschränkt sich der Aufwand des Anlegers tatsächlich auf den Übertrag von zwei einzelnen Zahlen.

Mein Tipp: Da das Thema Quellensteuer je nach Broker unterschiedlich gehandhabt wird, empfehle ich im konkreten Einzelfall direkt beim Kundenservice der Depotbank anzufragen und erst danach das jeweilige Wertpapier zu ordern (oder eben nicht). Bei der Gelegenheit lässt sich auch gleich überprüfen, ob der anvisierte REIT überhaupt handelbar ist und wenn ja, zu welchen Kosten. Denn nicht jedes Handelssystem ist an alle relevanten Börsenplätze angebunden und gerade für eine Order an „exotischen“ Börsen werden bisweilen happige Gebühren erhoben!

Haftungsausschluss und potenzielle Interessenskonflikte

Die Ausführungen spiegeln die persönliche Ansicht und Erfahrung des Autors wider. Sie stellen in keinem Fall eine steuerrechtliche Beratung dar. Für rechtssichere Informationen und individuelle Auskünfte ist daher der Gang zum Steuerberater unerlässlich. Darüber hinaus ist der Handel mit Wertpapieren mit Verlustrisiken bis hin zum Totalausfall der Investition verbunden. Der Autor übernimmt daher keine Haftung für materielle oder ideelle Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen resultieren. Ferner wird für deren Aktualität, Korrektheit, Qualität oder Vollständigkeit trotz sorgfältiger Zusammenstellung keine Gewähr übernommen. Zudem sind alle getroffenen Aussagen keinesfalls als Anlageempfehlungen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, sondern lediglich als persönliche Meinungsäußerung des Autors zu aufzufassen.

Falls du noch mehr über REITs erfahren und wissen möchtest, warum diese für dich als Dividendenfan spannend sind, schaue dir dieses Video an.

Aktienfinder - Hohe Dividenden mit REITs
Wer hohe Dividenden liebt, liebt REITs

37 Antworten

  1. Hallo zusammen,
    ich muss hier dem ein oder anderen widersprechen, insbesondere der Aussage: „US-REITs werden in Deutschland grundsätzlich genauso besteuert wie US-Aktien.“
    Solange man nur Dividenden kassiert, mag das stimmen, denn diese landen ja eh im „allgemeinen“ Steuertopf. Bei Verkäufen von US-REITs sieht das schon anders aus, denn hier ist ebenfalls der „allgemeine“ Steuertopf der Richtige, bei Aktien dagegen der Aktientopf! US-REITs sind nach deutschem Steuerrecht … Fonds!!
    Im Detail:
    US-REITs wie OHI oder AGNC, aber auch Beteiligungsgesellschaften wie die BB Biotech AG, gelten seit der Reform des Investmentsteuergesetz 2018 als (alternative) Investmentfonds (AIF). Wichtig ist diese Tatsache v.a. dann, wenn man seine Steuern im Rahmen eines Auslandsdepots selbst deklariert. Die deutschen Depotbanken wissen das natürlich. Im Sinne der deutschen Finanzverwaltung handelt es sich bei US-REITs weder um Aktien noch um REITs. Einen schönen Blogbeitrag dazu findet Ihr z.B. hier: https://domikratie.wordpress.com/2018/03/01/hilfe-meine-aktie-ist-ein-fonds/. Wichtig ist diese Tatsache für die Verwendung der verschiedenen Steuertöpfe. Neben Dividenden landen bei US-REITs daher auch Gewinne und Verluste beim Verkauf im allgemeinen (!) Steuertopf. Thema „Teilfreistellung“: In einem „Fonds“ wie OHI sind natürlich keine Aktien enthalten, und der „Fonds“ enthält auch keine REITs im deutschen Steuersinne, so dass keine Teilfreistellung von der Besteuerung erfolgt. Grundsätzlich wäre für US-REITs auch eine Vorabpauschale zu bezahlen. Zum Glück sind aber eigentlich alle REITs Hochausschütter, so dass sich das wohl nie jemals ergeben wird!
    Viele Grüße, Oliver aka der Veranlager.

  2. Im Artikel steht das das Investmentsteuergesetz für US REITs nicht gelte. Das sehen viele Experten und auch das BMF inzwischen ganz klar anders.

    Siehe:

    https://www.noerr.com//de/newsroom/news/neuer-entwurf-eines-invst-erlasses-zu-spezial-investmentfonds

    Oder

    https://trading-steuerberatung.de/investmentsteuergesetz-fuer-immobilienfonds-reits-sind-keine-aktien/

    Ich würde mir da eine Aktualisierung des Artikels wünschen, denn es scheint mir, dass stimmt irgendwie alles nicht wie es da steht.

  3. Hallo nochmal,

    was mich ziemlich ärgert, ist der unterschiedliche Umgang der deutschen Broker mit REITs und auch der Quellensteuerthematik.

    Mein altes erstes Depot habe ich noch bei meiner Sparkasse. Unter anderem habe ich auch seit Jahren US-amerikanische REITs. Seit Herbst 2019 lässt mich die Sparkasse plötzlich und ohne vorherige Ankündigung keine US-amerikanische REITs mehr kaufen. Auf meine Rückfrage kam die etwas seltsame Anwort, von wegen MiFID II, lapidar begründet, wenn der REIT keine Prospekte bei der BaFin einreicht, darf er vom deutschen Anleger nicht gekauft werden, man wird hier also als Kunde quasi entmündigt. Der Kunde wird vor sich selbst geschützt.
    Auf den Dividendenbescheinigungen der REITs steht immer „Ausschüttung Alternativer Investmentfonds (AIF)“. Dass ich bereits seit Jahren REITs im Depot habe und weiß, was ich da tue, interessiert meine Sparkasse nicht.
    Also hatte ich mir dann ein zweites Depot bei Onvista eingerichtet. Hier darf ich REITs kaufen und erhalte die Dividenden sogar immer einen bis vier Tage früher als bei der Sparkasse, was ich auch sehr interessant finde.

    Ein anderes Thema, das ich mit den beiden Brokern hatte, ist die Quellensteuer auf Dividenden kanadischer Firmen.
    Man muss hier sehr aufpassen, da die meisten Broker offenbar 25% Quellensteuer abziehen, von denen eben nur die üblichen 15% mit der deutschen Kapitalertagsteuer verrechnet werden.
    Auf Rückfrage bei der Sparkasse erhielt ich ein kanadisches Formular NR301, das einmal eingereicht 3 Jahre lang gilt. Dann werden nur noch 15% Quellensteuer abgezogen, hieß es, ähnlich W8-BEN in den USA.
    Auf Rückfrage bei Onvista glänzte der Support leider mit flacher Kompetenz und bestätigte mir nur, dass 25% Quellensteuer abgezogen werden, von denen 15% mit der deutschen Kapitalertragsteuer verrechnet werden. Der Mailkontakt mit dem Support war sehr zäh und unmotiviert, so dass ich dann irgendwann aufgegeben habe.
    Da ich mein Sparkassendepot nur noch ruhen lassen möchte, muss ich mir wohl nun ein drittes Depot einrichten, bei denen ich dann kanadische Aktien kaufen und halten kann.

    Wie sind denn hier Eure Erfahrungen? Hat hier jemand eine konkrete Empfehlung für einen Broker, bei dem nur 15% Quellensteuer auf die kanadischen Dividenden gezogen werden?

    Die ganze frustrierende Thematik zeigt doch einmal mehr, dass wir in diesem Land noch weit weit weg sind von einer anständigen Aktienkultur.

    Schöne Grüße
    Jan

  4. Guten Tag
    Ich hätte eine Frage. Einige REITS behalten ja aktuell die Dividende ein (was in meinen Augen Grundsätzlich richtig ist um das Geld verfügbar zu haben). Allerdings ist es ja eine Grundvorraussetzung, dass ein REIT 90% seines gewinns an die Anteilseigner ausschüttet. Wenn ich das richtig verstehe, verliert das Unternehmen den „REIT Status“ und dessen vorzüge wenn die Dividende einbehalten wird obwohl Gewinn erziel wird.
    Nun zu meiner Frage. Weiß jemand, wie lang ein Unternehmen die Dividende einbehalten kann bis der Status eine REIT´s verloren geht?

    Vielen Dank schon mal
    Mfg
    Nelson

    1. Hallo Nelson,

      soweit ich dies verstehe müssen die REITs 90% des „taxable income“, also des (theoretisch) zu versteuernden Einkommens ausschütten. Die Dividenden werden aus dem FFO ausgeschüttet, durch die nicht cash-wirksamen Ausgaben wie z.B. die Abschreibungen kann das taxable income gegenüber dem FFO oder AFFO deutlich heruntergedrückt werden, natürlich auch auf unter null. Und dann sind natürlich auch keine Dividenden mehr zu zahlen. Ein positiver FFO bedeutet noch lange nicht ein positives taxable income.

      Schöne Grüße
      Jan

      PS: Korrigiert mich bitte, wenn ich hier falsch liege.

  5. Wäre es da nicht einfacher für das Depot gar keinen Steuerfreibetrag festzulegen? Dann würde die Quellensteuer immer mit der Zinsabschlagsteuer verrechnet. Den Freibetrag könnte man ja immer noch in der Steuererklärung geltend machen.

  6. Hallo,

    was passiert mit den von den USA einbehaltenen 15% wenn man wegen Verlustvorträgen überhaupt keine Steuern Bezahlen muss oder wenn die Wertpapiere von einer vermögensverwaltenden GmbH gehalten werden, die ja keine Einkommensteuer zahlt und für die deshalb auch keine Abgeltungssteuer Anwendung findet?

    1. Ohne zu zahlende Abgeltungssteuer kann auch keine Anrechnung erfolgen.
      Wobei die Anrechnung nicht direkt bei der Auszahlung und auch nicht auf das gleiche Wertpapier passieren muss.
      Die 15% wandern dann erst mal in den Quellensteuertopf, bis sie vielleicht später im Kalenderjahr angerechnet werden können.

      Sollte das bis Jahresende nicht möglich gewesen sein, wird dir die Bank automatisch den Topf nullen und eine Bescheinigung zusenden.
      Dann hast du die Chance, die anrechenbare Quellensteuer in deiner Steuererklärung anrechnen zu lassen, wenn du bspw. bei anderen Banken AbgSt zahlen musstest, oder auch AbgSt zahlen musst auf Erträge bei ausländischen Banken oder auf sonstige Erträge, die bisher nicht der deutschen Besteuerung unterlegen haben, wie z.B. Zinsen aus p2p-Krediten.
      War auch das nicht möglich, dann ist die Quellensteuer verloren, d.h. sie kann nicht ins nächste Jahr vorgetragen werden.

  7. Danke für die Info, da ich bei einem deutschen Broker bin, scheint es ja kein Problem zu sein. Aber sollte ich mal zu einem ausländischen gehen, behalte ich das mal im Hinterkopf.

  8. Toller Beitrag! Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und darauf ausgerichtet abhängig Beschäftigte und private Anleger auszupressen. Diese sozialistische Enteignung krönt darin, das man in dieser DDR2.0 sogar Steuern zahlen muß obwohl man Verluste gemacht hat. Wir können mittlerweile in diesem Land noch nicht einmal einen Flughafen bauen. Was diese Verwaltung allerdings perfekt beherrscht ist die Enteignung seiner Bevölkerung und Steuergelder zu verschwenden, sowie die Wirtschaft und die Gesellschaft zu destabilisieren. Das Endziel ist die Zerstörung dieses einstmals tollen und blühenden Landes 🙁

  9. Hallo,

    bei dem Beispiel mit der ausländischen anrechenbaren Quellensteuer scheint mir ein Rechenfehler vorzuliegen.
    Im Text steht: 100 EUR brutto, abzgl 15 EUR ausländischer Quellensteuer, welche dann auf die 26,38 EUR deutsche AbgSt (inkl. Soli) angerechnet wird, so dass schließlich in Deutschland nur noch 11,38 EUR zu zahlen seinen.

    Meines Erachtens wird aber die ausländische Steuer nicht einfach von der deutschen Steuer „abgezogen“.

    Vielmehr wäre laut EStG § 32d (1) folgende Rechnung die richtige:

    100 EUR brutto
    15 EUR ausländischen anrechenbare Quellensteuer.
    Dann ist die deutsche Steuer nur noch 10 EUR (zzgl. Soli), weil (100-4+15)*0,25 = 10 EUR, zzgl Soli dann also 10,55 EUR.

    1. Hallo,

      ihre Rechnungslogik würde zu einer faktischen Steuersenkung für Dividenden führen, die von einem Doppelbesteuerungsabkommen betroffen sind. Sprich: deutsche Steuerpflichtige würden für Aktien aus den USA weniger Steuern bezahlen als für deutsche Aktien. Allein aus diesem Grund halte ich diese Variante für ausgeschlossen. Danke für ihr Feedback und LG,

      Torsten

    2. Hallo,
      die gezahlte Quellensteuer wird mit dem Betrag, den der deutsche Steuerpflichtige schuldet, verrechnet. Geschuldet wird die Abgeltungsteuer in voller Höhe, also zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, auf den Ausschüttungsbetrag beziehungsweise die Bruttodividende. Von der Summe wird dann die anrechenbare Quellensteuer abgezogen. Sonst wäre es in der Tat eine steuerrechtliche Bevorzugung ausländischer Dividendenpapiere.

      Beste Grüße
      Luis Pazos

      1. Hallo zusammen,

        habt ihr überhaupt mal in den von mir genannten Paragraphen des EStG geschaut?
        Die Formel, wie anrechenbare ausländische Quellensteuer (bis 15%) auf die deutsche AbgSt angerechnet wird, ist dort einfach aufgeführt.
        https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html

        Und es ist in der Tat so, dass man steuerrechtlich insofern mit ausländischen Dividendenpapieren bevorzugt ist, weil der Soli (und ggf. KiSt) nur auf die deutsche Abgeltungssteuer bezogen werden, aber nicht auf die ausländische Quellensteuer.

        Ich bin etwas verwundert, dass euch das nicht bekannt ist.

        Diese Prozedur kann auch jeder einfach nachvollziehen, der z.B. US-Aktien in seinem deutschen Depot hält, indem er dort die Ertragsabrechnung genauer anschaut. Je nach Broker wird der Rechenweg detailliert aufgeschlüsselt.

        PS: Das hat jetzt nichts speziell mit REITs zu tun.

        Gruß,
        Rene

        1. Kurz gesagt:
          Von 100 Euro Bruttodividende einer deutschen Aktie kommen netto am Ende 73,625 Euro an.
          Von 100 Euro Bruttodividende einer US-Aktie kommen netto am Ende 74,45 Euro an.

          Oder, wenn mit 8% Kirchensteuer gerechnet wird:
          DE-Aktie: 72,1814 Euro.
          US-Aktie: 73,8726 Euro.

          1. Hallo zusammen,
            ich habe zwischenzeitig einen Steuerberater dazu gefragt, der speziell in Sachen Besteuerung von Kapitaleinkünften firm ist. Er hat eure Ansicht bestätigt. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer wird auf die tatsächlich fällige Abgeltungsteuer, also nach Abzug der verrechenbaren Quellensteuer erhoben. Von daher vielen Dank für die kritische Anmerkung und Diskussion!

            Beste Grüße
            Luis

        2. Hallo Rene,
          die in §32 EStG aufgeführte Formel bezieht sich auf die Anrechenbarkeit eines Teils der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer. Dies sagt nichts darüber aus, ob der Solidaritätszuschlag (oder die Kirchensteuer) auf die 25 Prozent Abgeltungsteuer oder die um die anrechenbare Quellensteuer geminderte Abgeltungsteuer (zum Beispiel 10 Prozent bei einem US-amerikanischen Standard-REIT) erhoben wird. Nach §43a EStG ist die ausländischen Steuern auf die insgesamt entstandene Kapitalertragsteuer anzurechnen, demnach stets der volle Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Quellensteuer fällig würde. Ich möchte aber keineswegs ausschließen, dass es anders ist. Leider kann ich es nicht anhand einer Abrechnung überprüfen, da ich kein inländisches Depot habe. Hast Du eine entsprechende Abrechnung? Auch wenn es sich nicht um große Beträge handelt, würde mich die praktische Handhabung interessieren …

          Beste Grüße
          Luis

          1. Hallo Luis,
            ich kann Renes Ansichten bestätigen. Zumindest in Bezug auf „normale“ amerikanische Aktien besteht gegenüber deutschen Aktien tatsächlich ein Steuervorteil. Ob sich dieser Vorteil 1:1 auf amerikanische REITs übertragen lässt, kann ich nicht sagen, da ich bislang keine REITs in meinem Depot führe.
            Der Vorteil ist zwar gering, entsteht aber dadurch (wie bereits von Rene beschrieben), dass Soli und Kirchensteuer nur auf die „gekürzte“ Abgeltungsteuer (von in der Regel 10% –> 25% minus 15%) anfallen.
            Anbei ein schon etwas älteres Beispiel, das nach wie vor Gültigkeit hat:
            https://www.rente-mit-dividende.de/2015/01/26/die-besteuerung-von-dividenden/
            Gruß
            martbert

          2. Die Aussagen von Rene und martbert kann ich auf meinen Abrechnungen nachvollziehen.
            Aber ist es nicht so, dass das Finanzamt bei der Steuererklärung dann so abrechnet wie von Louis im Beitrag beschrieben?
            Also am Ende die Kapitalertragsteuer plus Soli auf den Bruttobetrag berechnet werden, davon wird die bereits bezahlte US-Quellensteuer abgezogen.

          3. @Dividenden-Jäger,

            auch beim Weg über die Steuererklärung (z.B. wegen Erträgen im Auslandsdepot) gilt der gleiche Rechenweg.

            Das kann man auch in seinem Steuerbescheid sehen, im Berech „Berechnung der Steuer“ / „zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG“
            Beispiel: Im einfachen Fall von nur Auslandserträgen mit 15% Quellensteuer, werden dort nur noch 10% dieser Auslandserträge als Einkommensteuer festgesetzt, und darauf dann der Soli bezogen.

          4. @martbert,

            US-REITs werden in Deutschland grundsätzlich genauso besteuert wie US-Aktien.
            Bei deutschen Depotbanken kann es nur sein, dass es Korrekturen gibt, wenn sie die Informationen aus den USA erhalten, dass nicht die komplette Ausschüttung quellensteuerpflichtig war.
            Bei der ING passiert das einmal jährlich, nach meiner Erfahrung.

            Dann gibt es jeweils Stornos und zwei Neuabrechnungen:
            Ein Anteil der Ausschüttung wird wir hier beschrieben mit 15% QS und 10% AbgSt besteuert.
            Und ein zweiter Anteil wird quellensteuerfrei ausgeschüttet und daher mit den vollen 25% AbgSt besteuert.

            Das läuft aber alles automatisch beim Broker. Als Anleger muss man hier nichts tun.
            Kann nur etwas nervig sein, diese vielen Abrechnungen vom Onlinebanking runterzuladen, speziell bei Monatszahlern…

    1. Hallo Thomas,

      der qualifizierte Marktteinehmer sind du und ich, für die unser Broker das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA ohne unser Zutun berücksichtigt. Für uns also die 15%. Aus dieser Sichtweise sind die Prozentangaben geschriebenn – evtl. missverständlich.

      Danke für das Feedback und LG!

      Torsten

    2. Hallo Thomas,
      ein DBA zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland liegt vor. Was Anleger allerdings zusätzlich noch ausfüllen müssen, um in den Genuss der 15 Prozent zu kommen, ist ein W-8BEN-Formular in dem Du bestätigen musst, dass Du nicht der Steuerpflicht in den USA unterliegst. Das Formular sollte ein guter beziehungsweise international aufgestellter Broker bei der Kontoeröffnung automatisch mit ausfüllen lassen. Weitere Informationen dazu findest Du auf meiner Fragen-und-Antworten-Seite (Frage 14):
      https://nurbaresistwahres.de/fragen-und-antworten/#steuern

      Beste Grüße
      Luis

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Haftungsausschluss

Sämtliche Inhalte dieser Webseite stellen journalistische Publikationen dar. Sie dienen ausschließlich Informations- und Lernzwecken und stellen keine Handlungsempfehlung hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren dar. Ein Handel mit Wertpapieren wie z.B. Aktien ist mit Chancen, aber auch mit Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden und erfolgt auf eigene Verantwortung. Weder Aktienfinder.Net noch die Autoren übernehmen eine Haftung für Schäden und Verluste, die sich aus einer Handlung auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen ergeben.

Alle Inhalte geben ausnahmslos und zu jeder Zeit die persönliche Meinung und Einschätzung des jeweiligen Autors wieder. Die Inhalte wurden sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und berücksichtigen Informationen, die dem Autor zum Stand der Veröffentlichung bekannt waren. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte.